ERSTE HILFE – RETTET LEBEN
Bei unseren Einsätzen spielt sie oft eine wichtige Rolle:
Im Rahmen unserer ehrenamtlichen Tätigkeit gehören auch Tätigkeiten, die in den Bereich der ersten Hilfe fallen einfach dazu.
Natürlich sollen und können wir den Rettungsdienst in keiner Weise ersetzen. Aber vieles geht dabei Hand in Hand.
… dabei kann es jeden von uns treffen: Jederzeit und unvermittelt!
Die Auslöser für eine erste Hilfe sind vielfältig:
- Störungen des Wohlbefindens,
- Erkrankungen,
- Hilfeleistungen &
- Unfälle.
Dabei spielt der jeweilige Lebensbereich keine Rolle:
- Haushalt,
- Freizeit,
- Verkehrsunfälle
- … es kann überall passieren.
LEBEN SCHENKEN
Die Erste Hilfe ist eine lebensrettende Maßnahme, die in Notfällen angewendet wird, um die Überlebenschancen von Verletzten oder Erkrankten zu erhöhen. Sie kann von jedem durchgeführt werden, unabhängig von Alter oder Geschlecht.
Die Erste Hilfe ist so wichtig, weil sie in vielen Fällen den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen kann.
Erste Hilfe sollte daher so selbstverständlich wie Fahrradfahren sein.
Auch wenn es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, aber es besteht für uns alle auch die gesetzliche Verpflichtung bei einem Notfall oder einem Unglück – im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten – zu helfen.
HELFEN – IST NICHT SCHWER
Viele haben Angst hier etwas falsch zu machen?: Diese Sorge sollte eigentlich unbegründet sein.
Grundsätzlich macht man nie etwas falsch, wenn man einer in Not geratenden Person hilft.
Falsch wäre es nicht zu helfen.
Von der Absetzung eines Notrufes, über das Anlegen eines Verbandes bis zur Reanimation.
Die erste Hilfe ist vielseitig.
Die richtigen Handgriffe werden aber nur dann sitzen, wenn man regelmäßig die Handgriffe übt und das Wissen auffrischt.
Verschiedene Organisationen und Hilfsdienste bieten Erste Hilfe Kurse an. Schauen Sie doch mal vorbei.
Es lohnt sich auf jeden Fall.
REANIMATION
Aber wie wichtig die erste Hilfe ist, verdeutlichen die Zahlen anhand der (Laien-)Reanimation:
Bei einer sofort eingeleiteten Reanimation / Herzdruckmassage liegen die Überlebenschancen des Betroffenen bei 50 %. Pro Minute sinkt die Überlebenschance um 10 %. So entscheiden schon ein paar Minuten über Tod oder Leben.
Natürlich besteht die erste Hilfe nicht nur aus der Herzdruckmassage / Reanimation, aber:
Wir möchten an dieser Stelle daraf hinweisen wie wichtig die erste Hilfe und das Wissen darum wie man sie umsetzt und anwendet ist. Velleicht sind Sie ja auch einmal darauf angewiesen, dass jemand bei Ihnen erste Hilfe leistet. Wäre es nicht gut zu wissen, dass Sie dann in guten Händen sind?
Jedoch liegen wir mit einer Laienreanimationsquote von 40,4 % in Deutschland deutlich unter den Quoten anderer europäischer Länder. So wird in Schweden oder in den Niederlanden sogar eine Quote von bis zu 80 % erreicht.
RECHTLICHES
§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 34 StVO – Unfall:
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
6. b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand:
1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.